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DER VERBAND Grundsatzprogramm des Verbandes |
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DER VERBAND Grundsatzprogramm des Verbandes Satzung |
Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e.V. 10 Punkte Grundsatzprogramm Paradigmenwechsel in der GKV
Die Solidarversorgung in der Zahnmedizin muss in den Stammbereichen in der GKV erhalten bleiben und entspricht inhaltlich der heutigen Leistungspflicht der GKV durch Erhalt des jetzigen Finanzvolumens. Das Gesundheitsprämienmodell bietet mehr Möglichkeiten der konjunkturunabhängigen Finanzierung mit mehr Verteilungsgerechtigkeit durch die Einbeziehung aller steuerzahlenden Bürger zu Gunsten der GKV , als das bisherige, konjunkturellen Schwankungen unterliegende, umlagefinanzierte System. Grundleistungen müssen solidarisch abgesichert sein egal ob Bürgerversicherung oder Prämienmodell. Das Prämienmodell ist nach dem Ausgang der Wahl nicht mehr durchsetzbar. An der Notwendigkeit einer verstärkten Steuerfinanzierung unseres Gesundheitssystem (für die nicht Beitrag zahlenden Mitversicherten) führt aber kein Weg vorbei – sicherlich mit einem beitragsabhängigen Versichertenanteil anstatt einer einheitlichen Prämie. Gesamtgesellschaftliche Umverteilungsprozesse sollten ihren Platz im Steuersystem haben. Dort sind sie auch viel gerechter plaziert, weil sie tatsächlich alle Bürger betreffen und nicht nur die Beitrag zahlenden Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung im GMG, dass Kostenerstattung nur für den gesamten ambulanten Bereich gewählt werden kann, verhindert nach wie vor deren Anwendung. Die Wiedereinführung der sektoralen Kostenerstattung ist deshalb grundsätzlich notwendig. Nur so könnte ein echter Wettbewerb über den Leistungskatalog der einzelnen Krankenkasse erfolgen, der über den solidarischen Leistungskatalog hinausgeht. Außerdem muss der Versicherte im Bereich der Kostenerstattungsleistung die Möglichkeit bekommen, sich eigenverantwortlich und individuell an Stelle der GKV über eine private Vorsorge versichern zu können (Konkurrenz belebt das Geschäft). Der im ärztlichen Berufsrecht festgelegte Grundsatz der Freiberuflichkeit hat sich bewährt. Gesundheitseinrichtungen mit angestellten Ärzten/Zahnärzten aus der Zeit des Sozialismus, haben wirtschaftlich und medizinisch versagt und das Niveau der medizinischen Versorgung gefährlich gesenkt ( negative Morbiditäts - und Letaliätsentwicklung). Durch Einkaufsmodelle, wie zum Beispiel durch die integrierte Versorgung und deren Vorstufe das MVZ, würde die freie Arztwahl nicht mehr gegeben sein, wenn z.B. das MVZ durch Besitzerwechsel (Kauf) Eigentum der Krankenkasse wird oder gar in die Hände der organisierten Kriminalität gerät. Schon heute ist der Eigentümer von MedPolska ohne einen Detektiven nicht mehr festzustellen. Ein MVZ darf deshalb nur durch einen praktizierenden Arzt oder Zahnarzt betrieben werden, damit sich nicht die wirtschaftlichen und oder politischen Interessen der Kreditgeber gegen den Patienten richten. Der Patient muß wissen, wem er sich anvertraut! Der Inhaber eines MVZ muß sich namentlich ausweisen und seine befähigende Qualifizierung nachweisen. Die Kostenerstattung, als Grundprinzip der Privatversicherung, gilt für unverbesserliche Ideologen bis heute als unvereinbar mit der GKV. Aber durch Einführung von Kostenerstattungselementen bei der gleich - und andersartigen Versorgung im Zahnersatzbereich hat ein pragmatisches Umdenken begonnen und wird von den Befürwortern als erster Schritt hin zu einem grundlegenden Systemwechsel im Leistungs - und Erbringungsrecht der GKV verstanden, was die ewig Gestrigen allerdings befürchten. Das ZE – Zuschusssystem läßt sich deshalb nicht mehr eindeutig dem Sachleistungsprinzip noch dem Kostenerstattungsprinzip zuordnen. Es ist vielmehr ein Mischsystem geschaffen worden wo Sachleistung und Kostenerstattung nicht als Gegensatz sondern als Koexistenz verstanden werden, die der Gesetzgeber bewußt gewollt hat. Somit kann dieses Mischsystems bei Bewährung durchaus Modellcharakter für andere Bereiche der Zahnmedizin und drüber hinaus, haben. Die neuen befundbezogene Festzuschüsse haben sich bewährt. Die Anwendung über weitere Bereiche der Zahnmedizin sind die geeignetste Art der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der GKV. Dabei löst ein bestimmter Befund eine bestimmte Zuschußsumme aus, unabhängig von der gewählten Therapie. Der Patient hat das Recht in freier Vereinbarung mit seinem Zahnarzt darüber hinausgehende Behandlungen einzugehen, ohne seinen Anspruch auf Festzuschuß zu verlieren. Durch die Anwendung von befundbezogenen Festzuschüssen, könnte auch in der KFO die ungerechtfertigte Ausgrenzung von Patienten mit einem notwendigen Behandlungsbedarf überwunden werden, in dem Gruppen mit Maximalpauschalen gebildet werden, die keinen völligen Ausschluß von der Leistungsbereitschaft der Krankenkasse nach sich zieht und die durch die angemessen Eigenbeteiligung das Mitwirkungsprinzip erheblich stärkt. Das reine Sachleistungssystem ist überholt und wendet sich immer mehr gegen den Patienten durch Rationierung, Leistungsausgrenzung und Leistungsverweigerung (Budgetproblematik) – siehe "Ärztestreick". Deshalb ist eine "Online – Rechnungtransparenz" für den Patienten auch mit erheblichen Bürokratieabbau für den Zahnarzt verbunden und nur durch schrittweise Einführung der Kostenerstattung, wie im Festzuschusssystem, zu realisieren. Der Sicherstellungsauftrag muß bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bleiben, weil nur hierdurch eine umfassende und qualitätsgesicherte Versorgung Bevölkerung, durch qualifizierte und in der therapeutischen Verantwortung stehende Fachleute, gewährleistet ist. Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes, haben sich als Prinzip bewährt. Deshalb muß die KZV ein mit Fachleuten, statt mit sachfremden Beamten besetztes Selbstverwaltungsorgan der Zahnärzte bleiben. Die Aufhebung der inzwischen sittenwidrigen Ostabschläge ist längst politisch und wirtschaftlich überfällig. Der Verband stellt fest, dass die Kostenstruktur der Praxen in den neuen Bundesländern, bei gleicher Leistung, sich in nichts mehr unterscheidet von der Kostenstruktur der Praxen im übrigen Bundesgebiet. Es besteht also kein Grund, die Honorarabschläge weiter aufrecht zu erhalten, zumal es im Fachbereich zahnärztliche Prothetik einen gemeinsamen Ost/Westpunktwert durch die Einführung der Festzuschüsse gibt. Die zunehmende medizinische Unterversorgung auf dem Lande ist ein Produkt der Politik. Deshalb muß die Altersbegrenzung für Zahn – und Mediziner schnell zurückgenommen werden, zumal die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre vom Bundestag schon beschlossen worden ist.
Analyse zum 10. Punkteprogramm
2. Versicherungssysteme 2.1 Bürgerversicherung
2.2 Das Gesundheitsprämienmodell der Union
2.3 Reduzierung des Versichertenkreises auf sozial Schutzbedürftige – FDP Modell.
3. Versorgungssysteme 3.1 Medizinische Versorgungszentren versus Freiberuflichkeit
4. Kostenerstattungssysteme 4.1 Erweiterung des Festzuschusssystem auf Kieferorthopädie und Parodontologie
Cottbus, den 16.02.2006 Dr. Klaus Markula Vorsitzender |
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