DER VERBAND

Grundsatzprogramm des Verbandes
 
DER VERBAND

 Grundsatzprogramm des Verbandes

 Satzung



Verband Niedergelassener Zahnärzte Land Brandenburg e.V.

10 Punkte Grundsatzprogramm

Paradigmenwechsel in der GKV

     

  1. Erhalt der Solidarversorgung in der Zahnmedizin
  2. Die Solidarversorgung in der Zahnmedizin muss in den Stammbereichen in der GKV erhalten bleiben und entspricht inhaltlich der heutigen Leistungspflicht der GKV durch Erhalt des jetzigen Finanzvolumens. Das Gesundheitsprämienmodell bietet mehr Möglichkeiten der konjunkturunabhängigen Finanzierung mit mehr Verteilungsgerechtigkeit durch die Einbeziehung aller steuerzahlenden Bürger zu Gunsten der GKV , als das bisherige, konjunkturellen Schwankungen unterliegende, umlagefinanzierte System. Grundleistungen müssen solidarisch abgesichert sein egal ob Bürgerversicherung oder Prämienmodell. Das Prämienmodell ist nach dem Ausgang der Wahl nicht mehr durchsetzbar. An der Notwendigkeit einer verstärkten Steuerfinanzierung unseres Gesundheitssystem (für die nicht Beitrag zahlenden Mitversicherten) führt aber kein Weg vorbei – sicherlich mit einem beitragsabhängigen Versichertenanteil anstatt einer einheitlichen Prämie. Gesamtgesellschaftliche Umverteilungsprozesse sollten ihren Platz im Steuersystem haben. Dort sind sie auch viel gerechter plaziert, weil sie tatsächlich alle Bürger betreffen und nicht nur die Beitrag zahlenden Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.

  3. Wiedereinführung der sektoralen Kostenerstattung
  4. Die Regelung im GMG, dass Kostenerstattung nur für den gesamten ambulanten Bereich gewählt werden kann, verhindert nach wie vor deren Anwendung. Die Wiedereinführung der sektoralen Kostenerstattung ist deshalb grundsätzlich notwendig. Nur so könnte ein echter Wettbewerb über den Leistungskatalog der einzelnen Krankenkasse erfolgen, der über den solidarischen Leistungskatalog hinausgeht. Außerdem muss der Versicherte im Bereich der Kostenerstattungsleistung die Möglichkeit bekommen, sich eigenverantwortlich und individuell an Stelle der GKV über eine private Vorsorge versichern zu können (Konkurrenz belebt das Geschäft).

  5. Erhalt und Festigung der Freiberuflichkeit im ärztlichen Berufsrecht
  6. Der im ärztlichen Berufsrecht festgelegte Grundsatz der Freiberuflichkeit hat sich bewährt. Gesundheitseinrichtungen mit angestellten Ärzten/Zahnärzten aus der Zeit des Sozialismus, haben wirtschaftlich und medizinisch versagt und das Niveau der medizinischen Versorgung gefährlich gesenkt ( negative Morbiditäts - und Letaliätsentwicklung). Durch Einkaufsmodelle, wie zum Beispiel durch die integrierte Versorgung und deren Vorstufe das MVZ, würde die freie Arztwahl nicht mehr gegeben sein, wenn z.B. das MVZ durch Besitzerwechsel (Kauf) Eigentum der Krankenkasse wird oder gar in die Hände der organisierten Kriminalität gerät. Schon heute ist der Eigentümer von MedPolska ohne einen Detektiven nicht mehr festzustellen. Ein MVZ darf deshalb nur durch einen praktizierenden Arzt oder Zahnarzt betrieben werden, damit sich nicht die wirtschaftlichen und oder politischen Interessen der Kreditgeber gegen den Patienten richten. Der Patient muß wissen, wem er sich anvertraut! Der Inhaber eines MVZ muß sich namentlich ausweisen und seine befähigende Qualifizierung nachweisen.

  7. Weiterentwicklung der Sachleistung zum Vorteil der Patienten
  8. Die Kostenerstattung, als Grundprinzip der Privatversicherung, gilt für unverbesserliche Ideologen bis heute als unvereinbar mit der GKV. Aber durch Einführung von Kostenerstattungselementen bei der gleich - und andersartigen Versorgung im Zahnersatzbereich hat ein pragmatisches Umdenken begonnen und wird von den Befürwortern als erster Schritt hin zu einem grundlegenden Systemwechsel im Leistungs - und Erbringungsrecht der GKV verstanden, was die ewig Gestrigen allerdings befürchten. Das ZE – Zuschusssystem läßt sich deshalb nicht mehr eindeutig dem Sachleistungsprinzip noch dem Kostenerstattungsprinzip zuordnen. Es ist vielmehr ein Mischsystem geschaffen worden wo Sachleistung und Kostenerstattung nicht als Gegensatz sondern als Koexistenz verstanden werden, die der Gesetzgeber bewußt gewollt hat. Somit kann dieses Mischsystems bei Bewährung durchaus Modellcharakter für andere Bereiche der Zahnmedizin und drüber hinaus, haben.

  9. Weiteranwendung von befundbezogenen Festzuschüssen
  10. Die neuen befundbezogene Festzuschüsse haben sich bewährt. Die Anwendung über weitere Bereiche der Zahnmedizin sind die geeignetste Art der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der GKV. Dabei löst ein bestimmter Befund eine bestimmte Zuschußsumme aus, unabhängig von der gewählten Therapie. Der Patient hat das Recht in freier Vereinbarung mit seinem Zahnarzt darüber hinausgehende Behandlungen einzugehen, ohne seinen Anspruch auf Festzuschuß zu verlieren.

  11. Wiedereinführung der Kostenübernahme für medizinisch notwendige Leistungen in der Kieferorthopädie.
  12. Durch die Anwendung von befundbezogenen Festzuschüssen, könnte auch in der KFO die ungerechtfertigte Ausgrenzung von Patienten mit einem notwendigen Behandlungsbedarf überwunden werden, in dem Gruppen mit Maximalpauschalen gebildet werden, die keinen völligen Ausschluß von der Leistungsbereitschaft der Krankenkasse nach sich zieht und die durch die angemessen Eigenbeteiligung das Mitwirkungsprinzip erheblich stärkt.

  13. Online – Transparenz in der Rechnungslegung für den Patienten durch Bürokratieabbau
  14. Das reine Sachleistungssystem ist überholt und wendet sich immer mehr gegen den Patienten durch Rationierung, Leistungsausgrenzung und Leistungsverweigerung (Budgetproblematik) – siehe "Ärztestreick". Deshalb ist eine "Online – Rechnungtransparenz" für den Patienten auch mit erheblichen Bürokratieabbau für den Zahnarzt verbunden und nur durch schrittweise Einführung der Kostenerstattung, wie im Festzuschusssystem, zu realisieren.

  15. Der Sicherstellungsauftrag muß in der Verantwortung von qualifizierten Zahnärzten bleiben
  16. Der Sicherstellungsauftrag muß bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bleiben, weil nur hierdurch eine umfassende und qualitätsgesicherte Versorgung Bevölkerung, durch qualifizierte und in der therapeutischen Verantwortung stehende Fachleute, gewährleistet ist. Die Körperschaften des öffentlichen Rechtes, haben sich als Prinzip bewährt. Deshalb muß die KZV ein mit Fachleuten, statt mit sachfremden Beamten besetztes Selbstverwaltungsorgan der Zahnärzte bleiben.

  17. Aufhebung des Ostabschlages über alle Bereiche der Zahnmedizin
  18. Die Aufhebung der inzwischen sittenwidrigen Ostabschläge ist längst politisch und wirtschaftlich überfällig. Der Verband stellt fest, dass die Kostenstruktur der Praxen in den neuen Bundesländern, bei gleicher Leistung, sich in nichts mehr unterscheidet von der Kostenstruktur der Praxen im übrigen Bundesgebiet. Es besteht also kein Grund, die Honorarabschläge weiter aufrecht zu erhalten, zumal es im Fachbereich zahnärztliche Prothetik einen gemeinsamen Ost/Westpunktwert durch die Einführung der Festzuschüsse gibt.

  19. Die Alterbegrenzung für Zahnärzte muß fallen
  20. Die zunehmende medizinische Unterversorgung auf dem Lande ist ein Produkt der Politik. Deshalb muß die Altersbegrenzung für Zahn – und Mediziner schnell zurückgenommen werden, zumal die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre vom Bundestag schon beschlossen worden ist.

 

 

Analyse zum 10. Punkteprogramm

 

  1. Wende im Gesundheitswesen durch Strukturreform statt wie bisher durch Kostendämpfungsmaßnahmen.
  • Die Krise im deutschen Gesundheitswesen wird mehr und mehr zu einem Problem der Einnahmenseite durch den Faktor Arbeit und den der Demographie.
  • Das aus konjunkturabhängigen Lohneinnahmen umlagefinanzierte Gesundheitssystem, führt heute schon durch alltägliche Budgetüberschreitungen zu einer Rationierung und damit natürlich auch zu Leistungseinschränkung - und oder Leistungsverweigerung.
  • Nicht mehr jede medizinisch notwendige Behandlung, wird schon gegenwärtig, trotz gegenteiliger Versprechungen, zum Nachteil für den GKV – Versicherten, finanziert.
  • Der demographische Umbau der Bevölkerung beschleunigt diesen Prozeß von Jahr zu Jahr. Jedes Jahr ohne Reform ist ein verlorenes Jahr für die Morbiditäts – und Letalitätsentwicklung.
  • Die Zweiklassenmedizin ist deshalb keine theoretische Frage mehr. Sie ist längst zur Realität innerhalb der GKV geworden.

2. Versicherungssysteme

2.1 Bürgerversicherung

  • Die Bürgerversicherung prolongiert das bisherige System ohne die bestehende Krise zu entschärfen. Es wird zwar mehr Geld in das System gepumpt durch:
  • Einbeziehung aller Gruppen der Bevölkerung (Selbständige und Beamte)
  • Einbeziehung weiterer Einkunftsarten aus Vermietung, Zins – und Kapitaleinkünften
  • Vermittlungsfunktion der GKV für Angebote von Zusatzversicherungen aus der PKV
  • Einen Beweis der Effizienzsteigerung für dieses Systems wird nicht einmal versucht zu erbringen.
  • Denn - die Bürgerversicherung basiert unverändert auf dem Umlageverfahren. Das bedeutet das die Sozialausgaben von heute nur heute und von morgen nur morgen ausgegeben werden können. Das Umlageverfahren bedeutet ein Wirtschaften aus dem Augenblick ohne die Möglichkeit eines kollektiven Ansparens. Es kann daher, wie populär auch immer der Name lauten mag, keine Sicherheit garantieren, weil der Fortbestand von dem Leistungsvermögen zukünftiger Generationen abhängt.
  • Mithin ist es eine Zwangsversicherung, denn die Einbeziehung aller Bürger würde nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern auf Beitrittszwang beruhen.
  • Zudem befinden sich konstant über 90% der Bürger in der GKV was einer "Bürgerversicherung" derzeit schon sehr nahe kommt.
  • Durch die Einbeziehung eindeutig nicht schutzbedüftiger Personen (Selbständige und Beamte) würde der Charakter einer Bürgerversicherung durch das Prinzip der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfes durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit" erheblich verletzt. Denn Bedarfsdeckung durch organisierte Vielheit setzt einen Ausschnitt aus der Bevölkerung voraus! Für viele Bürger würde aus der Pflichtmitgliedschaft zur Bürgerversicherung keine erwachsenen Vorteile bestehen.
  • Zudem sind Millionen Ausländer als pflichtversicherte Arbeitnehmer nicht Bürger im Sinne des Gesetzes. Da nach Art. 116 des Grundgesetzes sind "Bürger" nur Deutsche . Allein diese Ungenauigkeit in der Begriffsbestimmung "Bürgerversicherung" ist höchst fahrlässig.
  • zudem bestehen gegen die Einbeziehung aller bisher Privatversicherten starke Verfassungsbedenken (Bestandsschutz).

2.2 Das Gesundheitsprämienmodell der Union

  • Die klassische Finanzierung der Sozialversicherung basiert auf dem Prinzip der versicherungsinternen Umverteilung und nicht auf eine Finanzierung über ein Umverteilungssystem
  • Bei der einheitlichen, einkommensunabhängigen Gesundheitsprämie soll der soziale Ausgleich über das Steuersystem finanziert werden.
  • Die Finanzierung der Sozialrenten erfolgt aber schon seit langem zu einem wesentlichen Teil aus Steuermitteln. Siehe aktueller Bundeszuschuß für die leere Rentenkasse.
  • Die Nachteile der Umlagefinanzierung werden dadurch ausgeschaltet.
  • Völlig unklar bleibt bis heute die Höhe des Zuschusses für Mitglieder und sozial Schwache und deren Verfügbarkeit (geschätzt werden 25 – 45 Milliarden!).

2.3 Reduzierung des Versichertenkreises auf sozial Schutzbedürftige – FDP Modell.

  • Die GKV wird nicht abschafft, aber durch eine Senkung der Versicherungspflichtgrenze und durch Beseitigung der Möglichkeit zur freiwilligen Pflichtversicherung, erheblich reduziert.
  • Nur sozial Schutzbedürftige, in Rückbesinnung auf die Anfänge der deutschen GKV, müssen Mitglieder werden.
  • Strittig und nahezu sozial befriedigend unlösbar ist die Definition wer schutzbedürftig ist, obwohl der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum dazu besitzt.
  • Eine auf nur Schutzbedürftige reduzierte GKV müßte ebenfalls aus Steuermitteln mitfinanziert werden.
  • Wesentliche Teile der Bevölkerung würden sich der freiwilligen "Zahnarztversicherung" entziehen und bei Inanspruchnahme nicht leistungsfähig sein.

3. Versorgungssysteme

3.1 Medizinische Versorgungszentren versus Freiberuflichkeit

  • An der vertragszahnärztlichen Versorgung dürfen nach §95 SGB V auch zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) teilnehmen, wo Ärzte und Zahnärzte als Angestellte aber auch als Vertragsärzte/Zahnärzte mit eigener Zulassung tätig sind.
  • Ein MVZ nur aus Zahnärzten, z.B. aus einem Zahnarzt, Kieferorthopäden und oder Kieferchirurgen ist nicht noch nicht zulassungsfähig, da das gesetzliche Merkmal "fachübergreifend ergänzend" nicht erfüllt ist, denn jeder Vertragszahnarzt darf ohnehin kieferorthopädisch und kieferchirurgisch behandeln und als auch abrechnen.
  • Ein MVZ aus einem Internisten und Orthopäden könnte dann einen Zahnarzt einstellen.
  • Eigentümer des MVZ können "alle zulässigen Organisationsformen", von der GmbH über GbR bis zur Aktiengesellschaft sein.
  • Der Besitzer oder Betreiber muß also kein Arzt/Zahnarzt sein!!!
  • Jedes MVZ kann nach Belieben an jeden verkauft werden – auch an Krankenkassen.
  • Der im ärztlichen Berufsrecht festgelegte Grundsatz der Freiberuflichkeit wird aber im Falle eines Verkaufes an eine Krankenkasse ausgehebelt.
  • In den Fällen, wo kein Arzt oder Zahnarzt Inhaber eines MVZ ist, besteht die gefährliche Möglichkeit, dass die Kreditgeber eher wirtschaftliche als medizinische Absichten verwirklichen.
  • In mindestens 6 Bundesländern besteht z.Z. ein Verbot der gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Rechtsform juristischer Personen. Eine gesetzlich verordnete Anpassung des Heilberufsgesetzes ist aber auf den Weg gebracht.
  • Wir erinnern hier an 1990; im zahnärztlichen Bereich waren die Polikliniken nicht überlebensfähig. Dieses System wurde von den Patienten nie wirklich angenommen. Die persönliche Arzt – Patientenbeziehung hatte und hat bis heute den Vorrang .

4. Kostenerstattungssysteme

4.1 Erweiterung des Festzuschusssystem auf Kieferorthopädie und Parodontologie

  • Leistungen in Form von Festzuschüssen werden im ZE - Bereich in der Höhe kassenartenübergreifend einheitlich in der jeweiligen Satzung festgelegt.
  • Ab dem 01.07.2005 wird die Finanzierung dieser ZE - Pflichtversicherung allein von den Versicherten erbracht – ohne Arbeitgeberanteil.
  • Deshalb gibt es nur noch einen einheitlichen Punktwert für alle Versicherten in Ost und West.
  • Der Festzuschuß wird bei einer medizinisch notwendigen Leistung als Pauschale dem Patienten zu Verfügung gestellt, unabhängig davon, wie und womit er sich behandeln läßt. Darüber hinausgehende Kosten gehen in die Selbstverantwortung des Patienten über.
  • Der wesentlichste Fortschritt für den Versicherten ist der Wegfall des Budgets
  • Der Zahnersatz bleibt Bestandteil der GKV, obwohl dann die gleichartige und andersartige Versorgung nicht mehr Teil der vertragszahnärztlichen Behandlung sind – da sie per definitionem eine unwirtschaftliche Versorgungsform darstellen.
  • Der Festzuschuss läßt sich nicht eindeutig dem Sachleistungs – oder dem Kostenerstattungsprinzip zuordnen und wird daher als ein erster Schritt zu einem grundlegendem Systemwechsel im Leistungs – und Erbringungsrecht der GKV gewertet.
  • Somit wird nun klar, dass es in der Definition "medizinisch notwendig" zwischen ZE und KFO, institutionalisiert durch den KIG, gravierende Unterschiede gibt.
  • Nicht jede medizinisch notwendige Leistung wird in der GKV innerhalb der KfO mehr finanziert, obwohl der Beitragssatz des Versicherten bei Leistungsverweigerung unverändert bleibt.
  • Im ZE- Bereich hingegen ist jetzt ein Wunschbehandlung möglich ohne den Zuschuss zu verlieren.

Cottbus, den 16.02.2006

Dr. Klaus Markula

Vorsitzender



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